Informationen zu den Verdachtsfällen von Täuschungsversuchen
Aktuelle Entwicklungen (Stand 21.06.21)
Es gibt folgende Neuigkeiten:
- Falls nicht bereits bekannt: Eure Stellungnahme könnt ihr per Email einreichen. Sie muss dann an die Email-Adresse des Studienbüros geschickt werden.
- Die nächste Sitzung des Prüfungsausschusses findet am 30.06. statt. Da es einige Verzögerungen beim Versenden der Aufforderungen um eine Stellungnahme gab, kann es sein, dass die dort genannte Frist sehr knapp wird. Ihr habt daher noch bis zum 27.06. Zeit, eure Stellungnahme abzugeben. Schreibt dann einfach mit dazu, warum ihr die ursprüngliche Frist nicht einhalten konntet.
- Um gut auf die gegen euch erhobenen Vorwürfe eingehen zu können solltet ihr sinnvoller Weise Einsicht in eure Klausur nehmen können. Der Prüfungsausschuss hat deshalb die jeweiligen Prüfer darum gebeten, euch dies zu ermöglichen. Falls ihr bisher noch keine Möglichkeit erhalten habt, erneut Einsicht in eure Klausur zu nehmen könnt ihr gerne bei den Prüfern nachfragen. Sie sollten euch dann die Einsicht in die Klausur ermöglichen.
- Der folgende Punkt betrifft hauptsächlich Studierende in Diplom-Studiengängen: In Studiengängen wie Mathematik muss zum Beispiel in Modellierung und Programmierung 1 nur ein Übungsschein erbracht werden. In diesem Fall zählt die Klausur nicht als Prüfungsleistung. Bei dem Verdacht eines Täuschungsversuches ist damit nicht der Prüfungsausschuss zuständig, sondern nur der Prüfer. Ihr erhaltet in diesem Fall auch keinen Brief vom Prüfungsausschuss. Der Prüfer enscheidet dann selbst darüber, wie die Klausur bewertet wird und ob der Übungsschein erteilt wird oder nicht. Entscheidet der Prüfer zu euren Ungunsten könnt ihr aber dagegen vorgehen und einen Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen. Auch dabei helfen wir euch dann gerne.
Zusammenfassung (tl;dr)
In einigen Fällen geht der Prüfungsausschuss von einem Täuschungsversuch aus, die betroffenen Studierenden wurden zur Stellungnahme aufgerufen. In anderen Fällen wurde das Verfahren eingestellt. Die schwerwiegendste vorgesehene Sanktion ist das Bewerten der Prüfungsleistung mit 5,0 (nicht bestanden) ohne Annulierung des Fehlversuchs. Ihr könnt euch jederzeit an den FSR wenden wenn ihr Unterstützung braucht.
This article covers the allegations of fraud that are currently investigated by the exam commission (Prüfungsausschuss). Please contact us if you require an english version of it.
Aktueller Stand
Beim Prüfungsausschuss (PA) wurden für die Prüfungsphase des WiSe 2020/21 in vier Modulen Vorwürfe eines Täuschungsversuchs eingereicht. Diese sind: Grundlagen der Technischen Informatik 1, Modellierung und Programmierung 1, Grundlagen der IT-Sicherheit und Softwaretechnik. Die jeweiligen Prüfer:innen haben die Verdachtsfälle dokumentiert und das Material dem PA vorgelegt. Dieser hat in der Sitzung vom 12.05. über das weitere Verfahren in diesen Fällen entschieden.
Der Stand für die einzelnen Module ist folgender:
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Grundlagen der Technischen Informatik 1 und Modellierung und Programmierung 1: In einigen Fällen sieht der PA die Vorwürfe dem ersten Anschein nach als erwiesen an. Die betroffenen Studierenden wurden zu einer Stellungnahme aufgefordert. In den restlichen Fällen wurde das Verfahren aufgrund einer geringen Beweislage eingestellt, die Prüfungsleistung wird regulär bewertet.
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Grundlagen der IT-Sicherheit: Der PA bisher noch keine Entscheidungen getroffen.
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Softwaretechnik: Alle Verfahren wurden aufgrund einer geringen Beweislage eingestellt, die Prüfungsleistung wird regulär bewertet.
Der Ablauf des Verfahrens wird im folgenden (gekürzten) Auszug aus einer Handreichung des Justitiariat zu Thema Täuschungsversuche genauer erklärt.
Das Verfahren
Erste Beurteilung durch den Prüfungsausschuss
Erhebt eine Prüferin den Vorwurf eines Täuschungsversuches gegen eine Prüfungsteilnehmerin, reicht sie diesen schriftlich beim Prüfungsausschuss ein. Dieser entscheidet dann darüber, ob die erhobenen Anschuldigungen tatsächlich einen Täuschungsversuch darstellen und welche Rechtsfolgen dieser nach sich zieht. Dabei liegt die Beweislast dafür, ob eine Täuschung vorliegt, initial bei der Prüfungsbehörde. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss, wenn die Beweismittel für die Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung (und den darauf gerichteten Vorsatz des Prüflings) ergeben.
Allerdings verschiebt sich die Beweislage zugunsten der Prüfungsbehörde, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den sog. „Beweis des ersten Anscheins“ bewiesen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass die Prüfungsteilnehmerin getäuscht hat und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Geht der Prüfungsausschuss nach den vorstehenden Grundsätzen vom Vorliegen einer Täuschung aus, fordert er den Prüfling unter
- schriftlicher Darlegung der erhobenen Vorwürfe,
- des zugrundeliegenden Sachverhaltes und
- der möglichen oder geplanten Sanktionen
zu einer schriftlichen Stellungnahme unter angemessener Frist auf, der sog. Anhörung. In dieser Aufforderung muss auch die Rechtsgrundlage der Befassung, d.h. die entsprechenden Paragrafen der Prüfungsordnung sowie die geplante Sanktion, genannt werden.
Recht zur Stellungnahme
Geht der Prüfungsausschuss von einem Beweis durch ersten Anschein aus, hat die Prüfungsteilnehmerin in der genannten Anhörung die Möglichkeit, zu den für den Beweis des ersten Anscheins gefundenen Anknüpfungstatsachen Stellung zu nehmen und diese durch Darlegung und Nachweis eines anderen, atypischen Geschehensablaufs zu entkräften. Aber:
Hierzu reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden (atypischen) Verlaufs ergibt.
Je konkreter die Vorwürfe des Prüfungsausschusses formuliert sind, desto aufwändiger wird die Gegenerklärung für die Prüfungsteilnehmerin. So oder so: Ein einfaches Abstreiten reicht in der Regel in keiner Konstellation aus. Es muss eine plausible alternative Erklärung und deren Nachweis erfolgen.
Erst wenn die Entkräftung des Vorwurfes entsprechend gelingt, kann die Prüfungsteilnehmerin also den Anscheinsbeweis entkräften, muss die Prüfungsbehörde, d.h. der Prüfungsausschuss einen sogenannten Vollbeweis über eine vorliegende Täuschung erbringen. Andernfalls muss man in einem solchen Fall von der Annahme einer Täuschung absehen und die Arbeit regulär bewerten. Das wäre z.B. bei einer Fehleridentität in zwei Arbeiten nebeneinandersitzender Studierender denkbar, die als alternativen Geschehensablauf gemeinsames falsches Lernen nachweisen können. Dann ist es an der Prüfungsbehörde, die Täuschung direkt nachzuweisen, was natürlich nur dann möglich ist, wenn man das Abschreiben oder die Verwendung von Vorlagen direkt beobachtet hätte.
Zur Unterscheidung: Es reicht beim deutlich unaufwändigeren Anscheinsbeweis (prima facie) aus, wenn einzelne feststehende/erwiesene Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat. Der Vollbeweis hingegen verlangt vereinfacht ausgedrückt handfeste Beweismittel; hier müssten eine direkte Handlung oder Beweisstücke beobachtbar bzw. vorhanden sein.
Die Entscheidung
Im besten Fall konnte die angeblich Ertappte die Vorwürfe entkräften. Dann kann der Prüfungsausschuss das Verfahren einstellen und die Prüfungsleistung wird regulär bewertet.
Wird eine nicht ausreichende Erklärung durch die Prüfungsteilnehmerin angeboten und kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass ein Täuschungsversuch vorliegt, muss über den Grad der Sanktion entschieden werden. Belastende Entscheidungen sind der Prüfungsteilnehmerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
[…]
Was bedeutet das für euch?
Sanktionen
Die schwerwiegendste vom PA angesetze Sanktion ist das Bewerten der Prüfungsleistung mit 5,0 (nicht bestanden). In diesem Fall efolgt standardmäßig keine Annulierung des Fehlversuchs gemäß Manteländerungssatzung. Je nach Schwere des Täuschungsversuch kann sich der PA aber auch für eine mildere Sanktion entscheiden. Dies könnte zum Beispiel das Bewerten der Prüfungsleistung mit 5,0 (nicht bestanden) bei gleichzeitiger Annulierung des Fehlversuchs sein oder das Aussprechen einer Verwarnung. Dabei spielt es auch eine große Rolle, im wievielten Versuch ihr euch befindet. Die Bewertung des dritten Versuchs mit nicht bestanden ist deutlich schwerwiegender als wenn dies im ersten Versuch geschieht. Solche Umstände solltet ihr also unbedingt in euerer Stellungnahme erwähnen.
Stellungnahme
Es gibt einige wichtige Punkte, die ihr beim Verfassen eurer Stellungnahme beachten solltet:
- Ihr müsst keine Stellungnahme verfassen. Ob ihr auf die Vorwürfe antworten wollt oder nicht ist euch überlassen
- Ihr solltet keine Dinge zugeben, die ihr nicht getan habt. Im Verfahren wird lediglich die Handlung während der Prüfung bewertet. Ob ihr etwas gesteht oder nicht beeinflusst nicht die Schwere des Vergehens
- Falls ihr unschuldig seid solltet ihr möglichtst gut und ausführlich erklären, warum der PA mit seinen Anschuldigungen falsch liegt
- Falls die gegen euch erhobenen Vorwürfe nicht konkret genug formuliert sind könnt ihr auf jeden Fall beim PA nachfragen, was genau gemeint ist
Wie geht es danach weiter?
Der PA wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung auf Basis der vorliegenden Beweise und der Stellungnahme entscheiden, ob er den Vorwurf des Täuschungsversuchs als bewiesen ansieht oder nicht und ggf. eine Sanktion verhängen. Wie bei jeder belastenden Entscheidung des PA könnt ihr dagegen einen Widerspruch einlegen. In diesem könnt ihr darlegen, warum ihr die Entscheidung für ungerechtfertigt haltet. Der Widerspruch wird dann erneut vor dem PA verhandelt. Wird dieser abgelehnt und ihr legt erneut Widerspruch ein wird die Sache vor Gericht verhandelt. Der PA beschäftigt sich deshalb meistens sehr ausführlich mit Widersprüchen
Wo könnt ihr Hilfe bekommen?
Ihr könnt euch jederzeit an den FSR wenden wenn ihr Hilfe benötigt. Wir unterstützen euch z.B. gerne bei dem Verfassen eurer Stellungnahme, beim Einreichen eines Widerspruchs oder beantworten allgemeine Fragen zum Verfahren. Auf Nachfrage stellen wir auch gerne mehr Material zum Thema Prüfungsrecht und Täuschungsversuche zur Verfügung.
Email: fsinf@fsinf.informatik.uni-leipzig.de
Wir wünschen euch viel Erfolg!